Denkmal – Abschreibung gemäß §§7i,10f EStG

Gemäß den Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) zur sogenannten "Denkmal-AfA" können Sie, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Teil des Gesamtkaufpreises Ihrer Eigentumswohnung im „Taut-Haus“ steuerlich begünstigt abschreiben.

Das „Taut-Haus am Engelbecken“ ist ein in der Denkmalliste Berlin (Objekt-Dok.-Nr. 09090028) eingetragenes Baudenkmal, sodass die Begünstigungen der §§7i, 10f  EStG zur Anwendung kommen können.

Ein Denkmalrechtlicher Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 26.01.2009 hinsichtlich der grundsätzlichen denkmalrechtlichen Betrachtung der Sanierungsmaßnahmen liegt bereits vor.

Der Erwerber einer Eigentumswohnung kann einen Anteil des Gesamtkaufpreises, soweit er auf die begünstigten und nach Abschluss der Maßnahmen endgültig bescheinigten Baumaßnahmen entfällt, damit grundsätzlich steuerlich erhöht abschreiben. Dies ist eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, einen Steuervorteil im Rahmen eines Immobilienerwerbs zu genießen.

Damit auch dieser Vorteil möglichst hoch ausfällt, ist es notwendig, dass der Kaufvertrag über die betreffende Eigentumswohnung noch vor Beginn der den denkmalrechtlichen Bereich betreffenden Sanierungsmaßnahmen notariell beurkundet wird. Die steuerlichen Vorteile der §§7i, 10f EStG können Erwerber von noch zu sanierenden Objekten nämlich nur erlangen, soweit die Sanierungsmaßnahmen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages durchgeführt worden sind (vgl. §7i Abs. 1 S. 5 EStG).
Bitte berücksichtigen Sie daher, dass der steuerlich begünstigte Anteil des Gesamtkaufpreises mit Baufortschritt abnimmt.

Die Begünstigung des §7i EStG betrifft erhöhte Abschreibungen im Rahmen der steuerpflichtigen Einkünfte, in den wesentlichen Fällen solche aus Vermietung und Verpachtung. Für den Kapitalanleger gilt gemäß §7i EStG grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 %, in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % des denkmalbegünstigt anerkannten Anteils am Gesamtkaufpreis abschreiben darf, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zusätzlich können - bezogen auf den Anteil am Gesamtkaufpreis, der auf die erworbene Altbausubstanz bzw. denkmalrechtlich nicht begünstigte Teile des Kaufpreises entfällt - auch noch weitere 2 % als Abschreibung verrechnet werden. Zu beachten ist hier allerdings, dass der Anteil des Kaufpreises, der auf Grund und Boden entfällt, nicht abschreibungsfähig ist.

Für die Eigennutzer der Eigentumswohnungen gilt gemäß §10f EStG grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen kann, wenn alle dafür notwendigen Voraussetzungen im Sinne des §7i EStG vorliegen. Eine Absetzungsmöglichkeit bezogen auf die Altbausubstanz ist hier allerdings nicht gegeben.

* Grundsätzlich basieren diese steuerlichen Hinweise auf der derzeitigen Rechts- und Gesetzeslage, sodass das Risiko zukünftiger Änderungen besteht. Wir empfehlen daher in jedem Fall, Ihren Steuerberater hinzuzuziehen und die rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten Ihres Einzelfalles prüfen zu lassen.
Die vorstehenden Hinweise sind nur allgemeine Darstellungen zu grundlegenden steuerlichen Überlegungen und ersetzen in keinem Fall eine persönliche steuerliche Beratung.

Das Taut-Haus ca. 2010
Das Taut-Haus ca. 1930
Das Taut-Haus ca. 1946
Das Taut-Haus mit Mauerstreifen in den 70er Jahren